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Anleihensobligation

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Kontrolle des Anleihensschuldners

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Erfüllung des Informationsbedürfnisses der Anleger, sobald der Schuldner mit seiner Pflichten in Verzug gerät.

Als weiteres stehen dann auf der Agenda:

  • Massnahmen und Entscheide wie
    • Stundung fälliger Zinszahlungen
    • Stundung der Kapitalrückzahlung
  • Kontrolle.

Kontrollrecht

Die Umsetzung der Kontrolle obliegt ausschliesslich dem Vertreter der Gläubigergemeinschaft.

Voraussetzungen für diese Kontrolle sind das

  • das Recht, Informationen und Aufschlüsse zu verlangen
  • das Teilnahmerecht (ev. mit beratender Stimme)
  • die Pflicht zur Verschwiegenheit (einzelnen Gläubiger wie auch Dritten gegenüber).

Pfandgesicherte Darlehen

Ist eine Anleihe durch Fahrnis- oder Grundpfand gesichert und für diese Anleihe ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grundpfandrecht (OR 1161 Abs. 1). Dabei hat der Vertreter die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und unparteiisch zu wahren (OR 1161 Abs. 2).

Vollmachts-Dahinfallen

Die Gläubigerversammlung kann

  • ihren Vertreter (Wahlvertreter) die Vollmacht jederzeit
    • widerrufen
    • ändern
  • mit Zustimmung des Schuldners dem Vertragsvertreter die Vollmacht jederzeit
    • widerrufen
    • ändern.

Auch der Richter kann die Vollmacht für Erloschen erklären, und zwar bedarf es hiezu eines Antrages von Anleihensgläubiger oder Schuldner und eines wichtigen Grundes (OR 1162 Abs. 3).

Vollmachts-Widerruf und Vollmachts-Änderung

  • Der Widerruf
  • Die Änderung
  • Die Beschränkung
  • Die Ausdehnung

der dem Vertragsvertreter erteilten Vollmacht hat gemeinsam zu erfolgen durch:

  • Gläubigergemeinschaft
  • Schuldner.

Grund

Änderung der Anleihensbedingungen.

Vollmachtsentzug durch Richter

Wahlvertreter

Es können beim Richter den Entzug der Vollmacht beantragen,

  • jeder einzelne Anleihensgläubiger
  • der Schuldner.

Gründe

  • grobe Pflichtverletzungen
  • Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes der Gläubiger
  • Wegfall der Eignung des Anleihensvertreters
  • Eintritt der Vertrauensunwürdigkeit des Anleihensvertreters.

Vertragsvertreter und Wahlvertreter

Der Schuldner kann den Entzug der Vollmacht nicht nur beim

  • Vertragsvertreter, sondern auch beim
  • Wahlvertreter der Gläubigergemeinschaft beantragen.

Gründe

  • siehe oben.

Zuständigkeit des Richters

  • örtlich:
    • Sitz oder Niederlassung des Anleihensschuldners in der Schweiz (OR 1165 Abs. 4)
  • sachlich:
    • nach ZPR
  • funktional:
    • nach ZPR.

Richterliche Anordnungen

Sofern aufgrund

  • eines Beschlusses der Gläubigerversammlung und/oder
  • eines Richterspruchs

die Vollmacht des Vertreters als widerrufen oder erloschen erklärt wurde, kann der Richter Anordnungen treffen (zB Ersatzvertreter), und zwar auf Begehren

  • eines Anleihensgläubigers
  • des Anleihensschuldners.

Kosten

Die Kosten des Vertreters werden wie folgt getragen:

  • Kosten des Vertragsvertreters (Bezeichnung in den Anleihensbedingungen)
    • vom Anleihensschuldner
  • Kosten des Wahlvertreters (Wahl durch die Anleihensgläubiger)
    • Bezug vom Anleihensschuldner
      • Überwälzung auf die Anleihensgläubiger nach Massgabe des Nennwerts der Obligationen, die sei besitzen (Abzug von den Abschlagszahlungen an die Anleihensgläubiger)
      • Vorschusspraxis:
        • Der Wahlvertreter wird wohl nur von den zustimmenden Gläubigermehrheit einen Vorschuss erwarten dürfen
        • Rückzahlung an die vorschiessenden Anleihensgläubiger aus den Abschlagszahlungen
      • Die Übernahme der Kosten des Wahlvertreters durch den Schuldner ist zwar zulässig (vgl. OR 1186 Abs. 1), aber nicht üblich.
        • zB kraft einer Vereinbarung zwischen Gläubigergemeinschaft und Anleihensschuldner.

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