Ziel der Anleihensgläubigerversammlung
Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger.
Befugnisse der Gläubigergemeinschaft
Die Legitimation der Gläubigergemeinschaft ist beschränkt:
- Anleihensgläubiger
- Hinwirkung auf eine Aenderung der Anleihensbedingungen
- Massnahmen für die Erhaltung des Haftungssubstrats der Anleihensschuldnerin
- im gemeinsamen Interesse von Gläubiger und Schuldner
- Geltendmachung des Anspruches
- Prozessführungsbefugnis
- Wahrnehmung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs
- Nicht dagegen im Nachlassverfahren
- Nicht auf das Anleihensverhältnis ausgerichtete Gläubigerinteressen liegen ausserhalb der Vertretungsmacht
- Anleihensschuldner
- Ausschliesslich im Interesse des Anleihensschuldners liegende Massnahmen sind ausgeschlossen
(vgl. OR 1164 Abs. 1).
Zuständigkeit
Die Gläubigerversammlung ist oberstes Organ der Gläubigergemeinschaft.
Bei den Beschlüssen ist zu beachten:
- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen oder für die Massnahmen
- Qurumsvorschriften
- Allf. behördliche Genehmigung
(vgl. OR 1164 Abs. 2).
Rechteausschluss der Anleihensgläubiger
Sind Massnahmen von der Gläubigerversammlung mit dem verlangten Quorum gültig beschlossen, so können die Anleihensgläubiger ihre Recht nicht mehr selbständig geltend machen (vgl. OR 1164 Abs. 3). Dies gilt auch für die Anleihensgläubiger, die
- an der Gläubigerversammlung nicht teilnahmen
- den zur Beschlussfassung verstellten Antrag ablehnten.
Kosten
Die Kosten von Einberufung und Abhaltung der Gläubigerversammlung bezahlt der Anleihensschuldner (OR 1164 Abs. 4).
Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Anleihensgläubigerversammlung:
- Einberufung
- Abhalten der Anleihensgläubigerversammlung
- Vertretung einzelner Anleihensgläubiger
- Beschlüsse der Anleihensgemeinschaft
- Mehrere Gläubigergemeinschaften
- Mehrheitsfeststellung
- Beschränkungen
- Gleichbehandlung
- Status und Bilanz
- Genehmigung
- Weiterzug und Widerruf
- Andere Beschlüsse / Vollmacht des Anleihensvertreters
- Übrige Fälle
- Anfechtung
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