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Anleihensobligation

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Stundung

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Stundung der Ansprüche der Anleihensgläubiger als Massnahme.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Stundung sind:

  • ordnungsgemässe Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung
    • 2-malige Publikation
      • im SHAB
      • in den von den Anleihensbedingungen genannten Publikationsorganen.

Die Stundung gilt nur bis zum rechtskräftigen Entscheid über die von der Stundung betroffenen Gegenstände.

Die Stundung findet ihr Ende mit der

  • Nichterreichung des Quorums von OR 1170
  • Abwesenheit der Anleihensgläuubiger
  • Abwesenheit des Schuldners
  • Ablehnung der Anträge
  • Absenz der Urkundsperson
  • Unbenutztes Ablaufen der Frist zur Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung gemäss OR 1176.

Rechtsfolgen

Die Stundung

  • bezieht sich nur auf fällige Forderungen, vor deren Erfüllung der Schuldner verschont werden soll (vgl. OR 1166 Abs. 1)
  • stellt keine Zahlungseinstellung im Sinne von SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 dar, die zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung berechtigen würde (vgl. OR 1166 Abs. 2).
  • Hemmt den Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche den Anleihensgläubiger (vgl. OR 1166 Abs. 3).

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